Am 22. November 2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) zugestimmt, ohne Änderungen an den Regelungen zur Restnutzungsdauer von Immobilien vorzunehmen. Die Forderungen des Bundesrats nach Einschränkungen, wie einer verpflichtenden Ortsbesichtigung und der Anerkennung einer kürzeren Nutzungsdauer nur bei einer Abweichung von mindestens 80% von der typisierten Nutzungsdauer, wurden nicht umgesetzt. Fachleute bewerten diese Einschränkungen ohnehin als faktische Abschaffung der Nachweismöglichkeit.

Die bisherige Regelung bleibt somit unverändert: Steuerpflichtige können weiterhin durch ein Gutachten eine verkürzte Nutzungsdauer ihrer vermieteten Immobilie nachweisen, um steuerliche Vorteile zu erzielen. Die Gutachten müssen von einem einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifizierten oder öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt werden und sollten über die Annahmen der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) hinaus spezifische Aussagen zur Immobilie enthalten als auch auf der Grundlage einer durchgeführten Ortsbesichtigung erstellt werden. Eine zeitliche Dringlichkeit zur Erstellung von Gutachten bis Jahresende besteht nicht, da der Zeitpunkt der Erstellung keine Auswirkungen auf die Anerkennung durch das Finanzamt hat.