Im Rahmen eines neuen BFH – Urteils vom 28.07.2021 (IX R 25/19) kann nun eine ggf. kürzere Nutzungsdauer im Sinne des §7 Absatz 4 Satz 2 EStG durch ein speziell erstelltes Gutachten nachgewiesen werden.

Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass im Zuge der Einkommenssteuer die Anschaffungs- / Herstellungskosten eines zur Einkunftserzielung genutzten Gebäudes (z.B.: eines Vermietungsobjektes) pauschalisiert auf einen Zeitraum verteilt und bei den jeweiligen Einkünften als Betriebsausgaben / Werbungskosten abgezogen werden.

Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten eines Vermietungsobjektes (nach 1925 fertiggestellt) beispielsweise pauschal auf 50 Jahre verteilt (gemäß §7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2a.) EStG) und von den Einnahmen abgezogen werden. Dabei spielen die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten eines Gebäudes keine Rolle.

Jedoch kann eine ggf. kürzere Nutzungsdauer durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden und folglich die Abschreibung an die baulichen Gegebenheiten des Gebäudes angepasst sowie die Abschreibung ggfs. erhöht werden.

Um eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen wurde bisher seitens des Finanzamtes ein sog. Bausubstanzgutachten benötigt. Durch das o. g. BFH – Urteil wird nun abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung bestätigt, dass ebenfalls die im Rahmen eines vom Sachverständigen erstellten Gutachten ermittelte Restnutzungsdauer als kürzere Nutzungsdauer im Sinne des §7 Absatz 4 Satz 2 EStG angesetzt werden darf.

Damit könnten Steuerpflichtige zum Beispiel bei einer tatsächlich durch unser Gutachten nachgewiesenen Restnutzungsdauer von 30 Jahren die Anschaffungskosten anstatt von 50 Jahren auf 30 Jahre verteilen und so jährlich 1% der gesamten Anschaffungskosten mehr von den Einnahmen abziehen.

Gerne bieten wir daher an, ein speziell an die diesbezüglich gestellten Voraussetzungen des Finanzamtes angepasstes Gutachten zum Zwecke der Ermittlung der tatsächlichen Restnutzungsdauer von Gebäuden/Immobilien zu erstellen. Mit diesem kann bei entsprechend vorhandener Ausgangslage eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen und somit eine höhere Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen werden.